Information bei Verkehrsunfällen mit Leasingfahrzeugen

Häufig wird nicht beachtet, dass bei einem Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug in erster Linie die Rechte des Eigentümers, also des Leasinggebers betroffen sind. Dies bedeutet, dass der Leasingnehmer verpflichtet ist, den Verkehrsunfall unverzüglich dem Leasinggeber zu melden. Ab einer bestimmten Schadenhöhe hat der Leasinggeber das
Recht, den Leasingvertrag nicht fortzusetzten. Aber auch bei Reparaturdurchführungen gibt es Besonderheiten, die der Leasingnehmer beachten muss. Fällt beispielsweise eine merkantile Wertminderung an, steht dieser Anspruch nicht dem Leasingnehmer, sondern dem Leasinggeber zu.
Beim Totalschaden kann es sein, dass der Buchwert des Fahrzeugs deutlich höher liegt als der Verkehrswert. Nur der Verkehrswert jedoch wird erstattet, das Risiko trägt der Leasingnehmer, es sei denn, er hätte eine sogenannte Restschuldversicherung abgeschlossen.
Vorsicht ist auch geboten bei der Wahl der Reparaturwerkstatt. Viele Leasinggeber verlangen, dass das Fahrzeug ausschließlich in einer Markenwerkstatt instand gesetzt wird.
Versicherungsverträge mit Werkstattbindung schränken die Wahl der Reparaturwerkstatt ein. Der Leasingnehmer sollte daher immer darauf achten, dass ein Versicherungsvertrag ohne Werkstattbindung vorliegt.
(Quelle: autorechtaktuell.de)

fiktive Abrechnung Vorsicht bei willkürlichen Kürzungen durch den regulierungspflichtigen Versicherer

Das Schadengutachten ist die Grundlage für eine korrekte Unfallschadenregulierung. Das Gutachten Ihres  Sachverständigen enthält alle regulierungsrelevanten Werte. Zunehmend werden jedoch korrekt erstellte Gutachten willkürlich angegriffen und Schadenpositionen ohne Berechtigung vorenthalten.

Vielmehr werden durch Hinweise auf angeblich kostengünstigere gleichwertige Reparaturwerkstätten oder durch Vermerke, dass bestimmte Schadenpositionen nur bei Nachweis zu erstatten sind, häufig pauschale und zumeist willkürliche Kürzungen vorgenommen. In aller Regel halten derartige willkürliche Kürzungen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Der Hinweis auf angeblich günstigere Fachwerkstätten verkennt, dass der Geschädigte Anspruch darauf hat, dass sein Fahrzeug in einer fabrikatsgebundenen Werkstatt seines Vertrauens instand gesetzt wird, unabhängig davon, ob konkret oder fiktiv abgerechnet wird. Sehr häufig sind die dort benannten Werkstätten gerade nicht gleichwertig, insbesondere wenn es sich nicht um fabrikatsgebundene Betriebe handelt. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die dort angegebenen Stundenverrechnungssätze häufig überhaupt nicht für den Normalkunden gelten, sondern ausschließlich zu Gunsten des regulierungspflichtigen Versicherers vereinbart werden.

Ähnliches gilt bei so genannten Ersatzteilpreisaufschlägen, die bei bestimmten Marken absolut branchenüblich sind. Hinweise, dass derartige übliche Preisaufschläge nur bei konkreter Abrechnung zu erstatten sind, sind in den meisten Fällen schlichtweg rechtswidrig.

Natürlich gibt es bei der Vielzahl der Amtsgerichte in Deutschland gelegentlich auch Entscheidungen, die eine Position eines Versicherers zu bestätigen scheinen.

Man darf jedoch nicht aus einer Ausnahmeentscheidung den Regelfall konstruieren, wie dies in den Prüfberichten häufig geschieht.

Zumeist beträgt die vorgenommene Kürzung etwa 10 % der gesamten Schadensumme. Das ist ein Betrag, auf den der Geschädigte nicht ohne Grund verzichteten sollte.

Die Empfehlung kann daher nur lauten, selbst bei geringfügigen Beträgen auf seinem Recht zu bestehen, Rücksprache mit dem Sachverständigen zu nehmen, der das Erstgutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat und wenn es erforderlich ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. In vielen Fällen ist ohnehin der günstigste Weg, von Anbeginn an einen Anwalt tätig werden zu lassen.

Keinesfalls sollte man im Übrigen zulassen, dass personenbezogene Daten – wie sie im Gutachten erscheinen müssen (Fahrzeugausstattung, Fahrgestellnummer, Wohnanschrift etc.) – durch die vom Versicherer beauftragten Prüfinstitute gespeichert werden. Im Interesse des Kunden verweisen daher viele Sachverständige bereits darauf, dass einer Weiterleitung personenbezogener Daten nur zugestimmt wird, falls gleichzeitig durch den Versicherer erklärt wird, dass eine Speicherung der Daten nicht erfolgt.

Auch wenn ein derartiger Hinweis nicht im Gutachten steht, haben Sie das Recht, selbst hierauf gegenüber dem Versicherer zu bestehen

Bedenken sollten Sie auch, dass angeblich billige Werkstatten, die Ihnen in den Prüfberichten benannt werden, nicht immer die kostengünstigsten sind. Vielfach sind Fahrzeuge finanziert oder geleast oder mit erheblichen Garantieleistungen ausgestattet. Der Hinweis auf angebliche Qualifikationen des Betriebes nutzt Ihnen dann häufig wenig. Zum einen fehlt es unter Umständen an der typspezifischen Qualifikation, zum anderen kann es sein, dass bei Reparatur in einem nicht vom Hersteller autorisierten Betrieb Garantieleistungen nicht mehr gewährt werden oder auch der Wert des Fahrzeuges spürbar sinkt. Abgesehen davon muss auch die Frage erlaubt sein, warum ein Reparaturbetrieb zugunsten eines Versicherers Rabatte einräumt, die er dem Privatkunden, der regelmäßig alle Arbeiten bei ihm durchführen lässt, nicht einräumt.

(Quelle: autorechtaktuell.de)

Aktuelle Info für Unfallgeschädigte

Muss ich nach einem Unfall in den Vertrauensbetrieb der Versicherung?
Einige Versicherer haben ein Netz von sogenannten Vertrauens-oder Partnerbetrieben aufgebaut, die aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, die sie mit einer Versicherung eingegangen sind, es übernehmen, den Schaden durch einen Kostenvoranschlag festzustellen und die Reparatur durchzuführen.

 
 

Aktuelle Urteile im Straßenverkehr

§ Blickkontakt:

Ein Autofahrer, der an einer ampelgeregelten Kreuzung bei Grün die Haltelinie überfährt, dann verkehrsbedingt hält und schließlich bei Rot in die Kreuzung einfährt, muss mit Fahrverbot rechnen, wenn die Rotphase länger als eine Sekunde andauert und er dies hätte bemerken müssen (BGH, DAR 10/99).

§ Standpunkt:

Ein Motorrad ist ordentlich abgestellt, wenn es auf den Haupt- oder Seitenständer steht. Fällt es dennoch um und demoliert ein Auto, muss der Biker nicht zahlen (AG Rüsselsheim, DAR 10/99).


Seitenanfang

Kontaktdaten

Kfz-Sachverständigenbüro
Veit Kohl


Weimarer Straße 9
98693 Ilmenau
Telefon: (0 36 77) 46 64 66
Telefax: (0 36 77) 20 74 78

Fichtenweg 1
99198 Kerspleben
Telefon: (03 62 03) 73 36 14

E-Mail: info@gutachter-kohl.de


Classic Data