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Wann ist ein Unfall offenbarungspflichtig?

Die Definition des Unfalls geht auf eine Entscheidung des Reichsgerichts zurück, das wie folgt formuliert hat: „Ein Ereignis, das einen erheblichen Schaden verursacht und weiteren Schaden zu verursachen droht“ (ohne zwischen Personen- und Sachschaden zu differenzieren, vgl. RGSt 71, 187 (189) und 200 (203)).

Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung spricht man von einem Unfallschaden, wenn ein plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht, zu einem nicht gänzlich belanglosen fremden Sach- oder Körperschaden führt. Eine Gefährdung allein ist noch kein Unfall. Das zum Schaden führende Ereignis muss unmittelbar Folge eines Verkehrsvorgangs sein.

Sofern ein Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, der nicht als Bagatellschaden zu bewerten ist, muss dies im Fall des Weiterkaufs des Fahrzeugs offenbart werden. Das Fahrzeug darf dann nicht mehr als „unfallfrei“ bezeichnet werden.

Lediglich ganz geringfügige Schäden dürfen im Rahmen der Auslegung des Begriffs „unfallfrei“ ausgeklammert werden.

Selbst bei zusichernden Erklärungen in Bezug auf eine Unfallfreiheit kann ein Käufer, sofern keine besondere Umstände vorliegen, nur erwarten, dass das Fahrzeug keine über die Bagatellgrenze hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat (OLG Hamm OLG R 1995, 76). Deshalb werden üblicherweise Unfallschäden von sogenannten Bagatellschäden abgegrenzt (vgl. OLG Hamm OLG R 1994, 181; 1995, 56; OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302).

Nach der Rechtsprechung des BGH zur Offenbarungspflicht des Verkäufers ist die Mitteilung eines von dem Gebrauchtwagen erlittenen Unfalls dann entbehrlich, wenn dieser so geringfügig war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss davon nicht beeinflusst werden kann. Als Bagatellschäden in diesem Sinne können daher nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesehen werden, nicht dagegen andere (Blech )Schäden, auch wenn diese keine weitergehenden Folgen haben (BGH NJW 1967, 1222; 1977, 1914; 1982, 1386; so auch OLG Koblenz VRS 96, 242).

Diese an die Aufklärungspflicht des Verkäufers gestellten Anforderungen gelten erst recht für den Fall der Zusicherung einer Eigenschaft. Wenn sich der Käufer eines Gebrauchtwagens von dem Verkäufer ausdrücklich dessen Unfallfreiheit vertraglich zusichern lässt und damit zu erkennen gibt, dass das Fehlen von Unfallschäden für seinen Kaufentschluss von Bedeutung ist, muss die Grenze, bei welcher von einer Unfallfreiheit nicht mehr die Rede sein kann, eng gezogen werden. Daher entfällt die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Unfallfreiheit lediglich bei bloßen Lackschäden – insbesondere in Form von Kratzern, und allenfalls noch bei ganz geringfügigen, kleinen Dellen im Blech (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.02.2003, AZ: 24 U 108/02).

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.05.2014 (AZ: VIII ZR 94/13) entschieden, dass – zumindest im Rahmen eines Neuwagenkaufvertrages – von einer Geringfügigkeit des Mangels dann nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt.

 

Quelle: https://www.bvsk.de